§ 1
Name, Begriff, Sitz
1. Die Wirtschaftsvereinigung der Grafschaft Bentheim e.V.“ – im folgenden Wirtschaftsvereinigung genannt – ist der freiwillige Zusammenschluss von Unternehmen im Bereich des Landkreises Grafschaft Bentheim und der näheren Umgebung.
2. Die Wirtschaftsvereinigung hat ihren Sitz und ihre Geschäftsstelle in Nordhorn. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Die Wirtschaftsvereinigung hat die Aufgabe, die gemeinsamen regionalen wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten.
2. Der Zweck der Wirtschaftsvereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Wirtschaftsunter¬nehmen erworben werden, das im Bereich der Wirt¬schaftsvereinigung seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung unterhält und in einem beim Amtsgericht geführten Register eingetragen oder Mitglied ei¬ner Kammer oder Körperschaft öffentlichen Rechts ist.
2. Betreibt ein Unternehmen im Bereich der Wirtschaftsvereinigung mehrere Firmen, so kann das Unternehmen – falls solche Firmen nicht selbst Mitglied der Wirtschaftsvereinigung sind oder werden – nur mit diesen Firmen insgesamt der Wirtschaftsvereinigung beitreten oder angehören.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung an die Wirtschaftsvereinigung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von sechs Wochen beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Vorstand hat über den Einspruch eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen; diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend über den Antrag. Das Beschreiten des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
4. Der Vorstand kann Personen als Mitglieder in die Wirtschaftsvereinigung aufnehmen, die nach dem Ausscheiden aus einem Mitgliedsunternehmen oder dem Eintritt in den Ruhestand der Wirtschaftsvereinigung weiterhin mit ihrem Wissen und ihrer Einsatzbereitschaft zur Verfügung stehen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand der Wirtschafts¬vereinigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus der Wirtschaftsvereinigung. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verstoßen hat (§ 4 der Satzung). Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen durch eingeschriebenen Brief Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung end¬gültig.
7. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft werden die noch ausstehenden Verpflichtungen der Wirtschaftsvereinigung gegenüber nicht berührt. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung, Auskunft und Unterstützung durch die Wirtschaftsvereinigung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Sie können die gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen nutzen und an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben das Recht, nach Maßgabe der Satzung in den Organen der Wirtschaftsvereinigung mitzuwirken und Anträge zu stellen.
3. Die Mitglieder sind an die Satzung und an die satzungs¬gemäß gefassten Beschlüsse der Wirtschaftsvereinigung und ihrer Organe gebunden. Sie sind insbesondere verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen, sowie der Wirtschaftsvereinigung und ihren Organen im Rahmen der Zumutbarkeit alle Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
§ 5
Organe
1. Die Organe der Wirtschaftsvereinigung sind
– Die Mitgliederversammlung,
– Der Vorstand und
– die Geschäftsführung.
2. Die Tätigkeit der Mitglieder, des Vorstands, des Beirates sowie der Ausschüsse ist ehrenamtlich.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der Wirtschaftsvereinigung durch Beschlussfassung, soweit sie nicht satzungsgemäß von anderen Organen zu entscheiden sind.
2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Festsetzung der Beiträge,
f) Entscheidung der Einsprüche,
g) Entscheidung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden,
h) Entscheidung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Wirtschaftsvereinigung und die Verwendung des Vereinsvermögens.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich un¬ter Angabe der Gründe beantragt.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand der Wirtschaftsvereinigung eingereicht sein; die gleiche Regelung gilt für Anträge auf Satzungsänderung. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung werden nur zugelassen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel mit einer Ladungsfrist von drei Wochen. In eiligen Fällen genügt eine kürzere Ladungsfrist.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
7. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind Inhaber oder gesetzliche Vertreter der Mitgliedsfirmen sowie die zu diesem Zweck bevollmächtigten leitenden Angestellten.
8. Der Vorsitzende der Wirtschaftsvereinigung, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied leiten die Mitgliederversammlung. Zum Zweck der Vorstandswahl bestimmt die Mitglie¬derversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
§ 7
Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Wirtschaftsvereinigung im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu neun Beisitzern.
3. Die einzelnen Wirtschaftszweige sollen unter Berück¬sichtigung regionaler Belange angemessen vertreten sein.
4. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Von diesen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
5. Zu Vorstandsmitgliedern wählbar sind Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und vergleichbare Führungskräfte der Mitgliedsunternehmen. Das Amt eines Vorstandsmitglieds ist ein persönliches Amt. Es ist nicht übertragbar, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Das Amt erlischt, sobald das Vorstandsmitglied aus dem entsendenden Mitgliedsunternehmen ausgeschieden ist.
6. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet durch Stimmzettel statt, sofern kein anderes Verfahren beschlossen wird. Über die Art anderer Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
§ 8
Geschäftsführung
1. Die Wirtschaftsvereinigung bestellt zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Geschäftsführer und unterhält eine Geschäftsstelle.
2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand für die Geschäftsführung verantwortlich.
4. Der Geschäftsführer verpflichtet das übrige Personal im Rahmen des Haushaltsplanes in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Wirtschaftsvereinigung.
5. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der übrigen Organe der Wirtschaftsvereinigung mit beratender Stimme teil.
§ 9
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse für allgemeine und besondere Zwecke bestellen. In dringenden Fällen kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 10
Beiträge
Die Wirtschaftsvereinigung erhebt zur Deckung der laufenden Aufwendungen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 12
Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundung
1. Zur wirksamen Beschlussfassung der Organe und Ausschüsse der Wirtschaftsvereinigung genügt die Stimmenmehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Bei der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Wirtschaftsvereinigung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich, für die Beschlussfassung über die Auflösung der Wirtschaftsvereinigung eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.
3. Einladung zu den Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Wirtschaftsvereinigung sollen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
4. Über den Verlauf der Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Wirtschaftsvereinigung sowie über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13
Auflösung
1. Die Auflösung der Wirtschaftsvereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitglie¬derversammlung beschlossen werden.
2. Bei einem Auflösungsbeschluss hat der Vorsitzende die Liquidation der Wirtschaftsvereinigung durchzuführen. Die zur Durchführung der Liquidation erforderlichen Mittel sind von den Mitgliedern aufzubringen.
3. Vorhandene Mittel sind zur Erfüllung satzungsgemäßer und vertraglicher Verpflichtungen zu verwenden, ein danach vorhandener Überschuss wird anteilig den Mitgliedern zugeführt.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.06.1982.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 06.07.1994.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.06.1998
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 30.05.2000
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.06.2013